I. Allgemeines
Art. 1 Name und Zweck
Die CVP Bonaduz ist eine Ortspartei im Sinne von Art 17 (1) der Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden und strebt die Verwirklichung des kantonalen Parteizweckes auf Gemeindeebene an. Die Statuten der Kantonal- und Kreispartei gelten auch für die Ortspartei.
Art. 2 Rechtsform
Die CVP Bonaduz ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 3 Vertretung
Dritten gegenüber wird die Partei durch den/die Präsident/in, im Verhinderungsfalle durch den/die Vizepräsidenten/in oder ein weiteres Mitglied des Parteivorstandes, vertreten.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb
Mitglieder der CVP Bonaduz können in der Gemeinde stimmberechtigte Schweizer Bürger/innen und Ausländer/innen (2) werden, welche die vorliegenden Statuten anerkennen und keiner andern politischen Partei angehören. Die Aufnahme erfolgt, gestützt auf eine Beitrittserklärung, durch den Parteivorstand. Bei Verweigerung der Aufnahme in die Ortspartei durch den Parteivorstand steht dem/der Antragssteller/in der Rekursweg an die Mitgliederversammlung offen, und zwar innert 20 Tagen.
Art. 5 Verlust
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Parteivorstand erfolgen. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Parteivorstandes verhängt werden, wenn schwere Verletzungen gegen die Statuten oder Parteibeschlüsse vorliegen. Der Entscheid über den Ausschluss ist dem /der Betroffenen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Der/die Ausgeschlossene hat ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung, und zwar innert 20 Tagen. Letztinstanzlich entscheidet über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft der Parteivorstand der CVP Graubünden.
III. Organisation
Art. 6 Organe
Die Organe der CVP Bonaduz sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Parteivorstand
c) die Revisoren
Art. 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der CVP Bonaduz ist die Mitgliederversammlung. (…)2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Parteivorstandes oder auf begründetes Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern einberufen. Beschlüsse werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Parteivorstandes und der Revisoren/innen der Ortspartei.
b) die Wahl der Delegierten der Kantonalpartei2 für vier Jahre.
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Parteivorstandes,
der Rechnung und des Revisorenberichtes.
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) die Behandlung von Rekursen bei Aufnahmeverweigerung oder Ausschlüssen.
f) die Aufstellung, beziehungsweise Portierung der Kandidaten/innen für die Wahl in
1) eidgenössische und kantonale Behörden
2) Bezirks- und Kreisbehörden
3) Gemeindebehörden2 Fassung gemäss Teilrevision vom 16. März 1999
g) die Änderung der Statuten
Für die Änderung der Statuten bedarf es eines qualifizierten Mehrs von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 8 Parteivorstand
Der Parteivorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in und einer/einem Beisitzer/in. Der/die Präsident/in wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Parteivorstand wird für drei Jahre gewählt. Die einzelnen Mitglieder sind immer wieder wählbar (3).
Dem Parteivorstand obliegen namentlich:
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
b) die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Mitgliederversammlung
c) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) die Durchführung der Orientierungsversammlungen
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
f) die Führung des Mitgliederverzeichnisses
g) die Verfügung über finanzielle Mittel der Partei zur Erfüllung des Parteizweckes
h) die Pflege der Beziehungen zur Kreispartei und den anderen Ortsparteien
Art. 9 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Amtsdauer von 3 Jahren 2 Rechnungsrevisoren/innen (…) (4). Sie sind immer wieder wählbar (3). Die Revisoren/innen prüfen den zweckmässigen Einsatz der finanziellen Mittel und die Rechnung und erstatten Bericht an die Mitgliederversammlung.
IV. Finanzen
Art. 10 Finanzreglement
Zur Deckung der Ausgaben wird von den Partei- und den Christlichdemokratischen Behördemitgliedern ein Beitrag erhoben. Die Mindesthöhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einem Finanzreglement festgelegt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11 Auflösung
Zur Auflösung der CVP Bonaduz ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung werden Akten und Finanzen zur treuhänderischen Verwahrung bis zur Neugründung einer CVP Ortsparteider Kreispartei – oder bei deren Fehlen – der Kantonalpartei übergeben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 23.5.1975 und nach der Genehmigung durch den Vorstand der CVP Graubünden in Kraft.
Statuten vom 23. Mai 1975, teilrevidiert am 9. April 1991, am 16. März 1999 und am 22. März 2006
Bonaduz, den 23. Mai 1975
Der Präsident: J. Caluori
Der Aktuar : M. Caluori
Bonaduz, 16. März 1999
Der Präsident: St. Egli
Der Aktuar: U. Florin
Bonaduz, 22. März 2006
Der Präsident: R. Cavegn
Die Aktuarin: S. Caluori
Von der Kreispartei genehmigt am:
Für den Kreisparteivorstand:
Von der CVP Graubünden genehmigt am:
Für die Geschäftsleitung:
(1) Fassung gemäss Teilrevision vom 16. März 1999
(2) Fassung gemäss Teilrevision vom 22. März 2006
(3) Fassung gemäss Teilrevision vom 9. April 1991
(4) Fassung gemäss Teilrevision vom 16. März 1999